Spezielle Sehhilfen für Augengesunde und Augenkranke

Brillen und vergrößernde Sehhilfen

Das menschliche Auge hat ein begrenztes Auflösungsvermögen. Reicht dieses nicht mehr aus, benutzen wir Hilfsmittel, für weit entfernte Dinge ein Fernrohr, für sehr kleine Gegenstände eine Lupe oder ein Mikroskop.

Sehbehinderte Menschen benutzen diese Hilfsmittel, um ihre Funktionseinschränkung auszugleichen. Auch im Berufsleben oder bei Freizeitbeschäftigungen können vergrößernde Sehhilfen eingesetzt werden.

Der Begriff Sehschwäche beschreibt nach DIN 5340-376 allgemein Funktionsminderung im visuellen System.

Klassifizierung der Sehbehinderung nach dem Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 25 "Sehhilfen":

Fernvisus Klassifizierung
< 0.8 bis > 0,3 Geringradige Sehbehinderung
<= 0,3 bis > 0,05 Mittelgradige Sehbehinderung
<= 0,05 bis > 0,02 Hochgradige Sehbehinderung
<= 0,02 Blindheit

Bei einer Sehschärfe 0,4 und weniger kann Zeitungsdruck ohne zusätzliche Sehhilfe nicht mehr bequem gelesen werden. Die Ursachen der Sehbehinderung beruhen in vielen Fällen auf Veränderungen in der Netzhaut. Dort -speziell im Bereich der Netzhautmitte (Macula, Gelber Fleck)- gehen durch erworbene, altersbedingte oder angeborene Krankheiten Sinneszellen (Zapfen) der Netzhaut verloren. Das notwendige Leseareal der Netzhautmitte ist beschädigt. (Maculadegeneration)

Um Zeitungsdruck lesen zu können, muss eine Vergrößerung hergestellt werden, die einer Sehschärfe von mindestens 0,4 entspricht.

Der erforderliche Vergrößerungsbedarf wird mit geeigneten Lesetafeln ermittelt. Zur vergrößerten Darstellung eines Gegenstandes können wir den Leseabstand verkürzen. Wegen eingeschränkter Naheinstellung und begrenztem Auflösungsvermögen benötigen wir geeignete Lupen oder Lupensysteme.

Je höher der Vergrößerungseffekt um so kleiner das Sehfeld. Dies bedeutet weniger Übersicht für längere Wörter. Der Lesefluss leidet oder ist nicht mehr möglich. Die bestmögliche Lupe muss erprobt werden.

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Spezielle Sehhilfen für Freizeit und Beruf

Der Anpassung und Erprobung vergrößernder Sehhilfen geht immer eine genaue Untersuchung und Befragung voraus. Die bestmögliche Brille für die Ferne und die Nähe im üblichen Sehabstand wird ermittelt. Das zur Verfügung stehende Gesichtsfeld wird erfasst. Das sehfähige Netzhautareal wird untersucht. Die Krankheitsgeschichte (Anamnese) wird genau erhoben sowie nach den sozialen Lebensgewohnheiten gefragt. Wozu soll die Vergrößernde Sehhilfe eingesetzt werden (Schule, Studium, Ausbildung Berufausübung).Alte Lesegewohnheiten und ehemalige Berufsausübungen sind wichtig.

Der Zeitaufwand ist für alle Beteiligten groß. In einer Sitzung allein ist selten das geeignete Instrument gefunden. Bei allen theoretischen Vorüberlegungen muss mit geeigneten Lesehilfen geübt und getestet werden. Der Anpasser unterstützt und hilft bei der Suche des geeigneten Mittels. Die einfachste Technik mit dem geringsten Aufwand ist die beste. Jüngere Sehbehinderte kommen mit komplizierteren Hilfsmitteln besser zurecht als ältere. Gute geeignete Beleuchtung an einem "Leseplatz", sowie ein Lesepult unterstützen die Lesearbeit.

Die Stärke einer notwendigen Lesebrille muss bei der Anpassung Berücksichtigung finden. Der Abstand zum Beobachten eines Fernsehschirmes mit Hilfe eines Fernrohrsystems muss beachtet werden Die Wahl des geeigneten Gerätes hängt natürlich vom notwendigen Vergrößerungsaufwand ab.

Können optisch technische Verfahren keine ausreichende Leseunterstützung bieten, kommen elektronische Hilfsmittel zum Einsatz.

Mit dieser Technik können sehr hohe Vergrößerungsfaktoren erzielt werden.

Sogenannte Fernsehlesegeräte erschließen den sehbehinderten Menschen neue Lebensperspektiven.

Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung und digitaler Aufnahmetechniken lassen sich komplette Arbeitsplätze für Sehbehinderte einrichten.

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Voraussetzung zur Verordnung von Vergrößernden Sehhilfen

Unter bestimmten Bedingungen können diese Hilfsmittel verordnet werden (geregelt im Bundessozialhilfegesetz) als Eingliederungshilfen bei wesentlichen Behinderungen. Nach dem V.- Sozialgesetzbuch muss die Verordnung "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sein und darf "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten".

Nur die geeignete Sehhilfe unterstützt den Sehbehinderten. Hinweise auf Handhabungsfehler verbessern die Nutzung der Geräte. Angehörige können Hilfestellungen geben